Direkt beim Vermieter: so bewirbst du dich
Tipps für die Bewerbung bei Vermietenden, die selbst vermieten: erste Nachricht, Unterlagen, Besichtigung.
LesenGrundlage: Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 253 ff.. Kurz zusammengefasst, mit Link auf den Gesetzestext.
Höchstens drei Monatszinse; Hinterlegung bei einer Bank auf einem Sparkonto oder Depot auf den Namen der Mieterin bzw. des Mieters. Die Bank gibt die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil heraus. Macht die vermietende Person innert einem Jahr nach Ende des Mietverhältnisses keinen Anspruch rechtlich geltend, kann die Mieterin bzw. der Mieter die Rückerstattung von der Bank verlangen. Quelle: OR Art. 257e (SR 220), abgerufen am 21.10.2026
Nur geschuldet, wenn besonders vereinbart; bei Wohnungen die tatsächlichen Aufwendungen, z. B. für Heizung und Warmwasser; Einsicht in die Belege auf Verlangen. Quelle: OR Art. 257a und 257b (SR 220), abgerufen am 21.10.2026
Mit Zustimmung der Vermieterschaft ganz oder teilweise möglich. Verweigern darf sie die Zustimmung nur, wenn die Bedingungen der Untermiete nicht offengelegt werden, im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind oder ihr wesentliche Nachteile entstehen. Quelle: OR Art. 262 (SR 220), abgerufen am 21.10.2026
Wer ohne Einhaltung von Kündigungsfrist oder -termin auszieht, wird von den Pflichten nur befreit, wenn er eine für die Vermieterschaft zumutbare neue Mieterin bzw. einen neuen Mieter vorschlägt, die bzw. der zahlungsfähig ist und den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Quelle: OR Art. 264 (SR 220), abgerufen am 21.10.2026
Bei Wohnungen drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (oder, ohne Ortsgebrauch, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer). Quelle: OR Art. 266c (SR 220), abgerufen am 21.10.2026 Massgebend ist zuerst der Mietvertrag. Für die Region Thun ist die Schlichtungsbehörde Oberland mit Sitz in Thun zuständig (Quelle: Kanton Bern, Zivilgerichtsbarkeit, Seite der Schlichtungsbehörde Oberland, abgerufen am 21.10.2026).
Kantone können sie bei Wohnungsmangel einführen. Quelle: OR Art. 270 Abs. 2 (SR 220), abgerufen am 21.10.2026 Im Kanton Bern besteht derzeit eine Formularpflicht für den Anfangsmietzins; der Leerwohnungsbestand lag am 1. Juni 2026 bei 1,04 %. Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen BWO, Formularpflicht, Verzeichnis 2026 (Stand 16.09.2026), abgerufen am 21.10.2026
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