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Mietrecht-Grundlagen Schweiz

Grundlage: Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 253 ff.. Kurz zusammengefasst, mit Link auf den Gesetzestext.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Aussagen stehen mit Quelle (Gesetzestext oder Behörde, mit Abrufdatum). Verträge können im Einzelfall anders aussehen.

Kaution

Höchstens drei Monatszinse; Hinterlegung bei einer Bank auf einem Sparkonto oder Depot auf den Namen der Mieterin bzw. des Mieters. Die Bank gibt die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil heraus. Macht die vermietende Person innert einem Jahr nach Ende des Mietverhältnisses keinen Anspruch rechtlich geltend, kann die Mieterin bzw. der Mieter die Rückerstattung von der Bank verlangen. Quelle: OR Art. 257e (SR 220), abgerufen am 21.10.2026

Nebenkosten

Nur geschuldet, wenn besonders vereinbart; bei Wohnungen die tatsächlichen Aufwendungen, z. B. für Heizung und Warmwasser; Einsicht in die Belege auf Verlangen. Quelle: OR Art. 257a und 257b (SR 220), abgerufen am 21.10.2026

Untermiete

Mit Zustimmung der Vermieterschaft ganz oder teilweise möglich. Verweigern darf sie die Zustimmung nur, wenn die Bedingungen der Untermiete nicht offengelegt werden, im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind oder ihr wesentliche Nachteile entstehen. Quelle: OR Art. 262 (SR 220), abgerufen am 21.10.2026

Nachmiete (Ersatzmieter) bei vorzeitigem Auszug

Wer ohne Einhaltung von Kündigungsfrist oder -termin auszieht, wird von den Pflichten nur befreit, wenn er eine für die Vermieterschaft zumutbare neue Mieterin bzw. einen neuen Mieter vorschlägt, die bzw. der zahlungsfähig ist und den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Quelle: OR Art. 264 (SR 220), abgerufen am 21.10.2026

Kündigungsfrist

Bei Wohnungen drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (oder, ohne Ortsgebrauch, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer). Quelle: OR Art. 266c (SR 220), abgerufen am 21.10.2026 Massgebend ist zuerst der Mietvertrag. Für die Region Thun ist die Schlichtungsbehörde Oberland mit Sitz in Thun zuständig (Quelle: Kanton Bern, Zivilgerichtsbarkeit, Seite der Schlichtungsbehörde Oberland, abgerufen am 21.10.2026).

Formularpflicht Anfangsmietzins

Kantone können sie bei Wohnungsmangel einführen. Quelle: OR Art. 270 Abs. 2 (SR 220), abgerufen am 21.10.2026 Im Kanton Bern besteht derzeit eine Formularpflicht für den Anfangsmietzins; der Leerwohnungsbestand lag am 1. Juni 2026 bei 1,04 %. Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen BWO, Formularpflicht, Verzeichnis 2026 (Stand 16.09.2026), abgerufen am 21.10.2026

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