Selbst vermieten: Mietvertrag, Kaution, Übergabe
Mietvertrag und Anfangsmietzins
Bei Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon ein amtliches Formular für den Abschluss neuer Mietverträge vorschreiben. Quelle: OR Art. 270 Abs. 2 (SR 220), abgerufen am 21.10.2026
Im Kanton Bern besteht derzeit eine Formularpflicht für den Anfangsmietzins; der Leerwohnungsbestand lag am 1. Juni 2026 bei 1,04 %. Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen BWO, Formularpflicht, Verzeichnis 2026 (Stand 16.09.2026), abgerufen am 21.10.2026 Das amtliche Formular stellt der Kanton bereit: Formular Mitteilung des Anfangsmietzinses (Kanton Bern, PDF) (Quelle: Kanton Bern, Zivilgerichtsbarkeit, abgerufen am 21.10.2026).
Die Mieterin bzw. der Mieter kann den Anfangsmietzins unter bestimmten Voraussetzungen innert 30 Tagen nach Übernahme bei der Schlichtungsbehörde anfechten. Quelle: OR Art. 270 Abs. 1 (SR 220), abgerufen am 21.10.2026
Kaution
Eine Sicherheit in Geld oder Wertpapieren muss bei einer Bank auf einem Sparkonto oder Depot hinterlegt werden, das auf den Namen der Mieterin bzw. des Mieters lautet. Bei Wohnräumen sind höchstens drei Monatszinse erlaubt. Quelle: OR Art. 257e (SR 220), abgerufen am 21.10.2026
Übergabe
Gibt es ein Rückgabeprotokoll aus dem vorherigen Mietverhältnis, muss es der neuen Mieterin bzw. dem neuen Mieter auf Verlangen bei der Übergabe gezeigt werden. Auf Verlangen ist auch der bisherige Mietzins mitzuteilen. Quelle: OR Art. 256a (SR 220), abgerufen am 21.10.2026