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Mietrecht-Grundlagen Deutschland

Grundlage: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 535 ff.. Kurz zusammengefasst, mit Link auf den Gesetzestext.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Aussagen stehen mit Quelle (Gesetzestext oder Behörde, mit Abrufdatum). Verträge können im Einzelfall anders aussehen.

Kaution (Mietsicherheit)

Höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten. Eine Geldkaution darf in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen geleistet werden, die erste zu Beginn des Mietverhältnisses. Die vermietende Person muss sie bei einem Kreditinstitut getrennt von ihrem Vermögen anlegen; die Erträge stehen der Mieterin bzw. dem Mieter zu. Quelle: § 551 BGB, abgerufen am 21.10.2026

Nebenkosten (Betriebskosten)

Die Mieterin bzw. der Mieter trägt Betriebskosten nur, wenn das vereinbart ist, als Pauschale oder als Vorauszahlung. Über Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen, spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums. Auf Verlangen besteht Einsicht in die Belege. Quelle: § 556 BGB, abgerufen am 21.10.2026

Untermiete

Ohne Erlaubnis der vermietenden Person darf die Wohnung nicht einem Dritten überlassen oder weitervermietet werden. Verweigert sie die Erlaubnis, kann die Mieterin bzw. der Mieter ausserordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, ausser in der Person des Dritten liegt ein wichtiger Grund vor. Quelle: § 540 BGB, abgerufen am 21.10.2026 Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung zu überlassen, kann die Erlaubnis verlangt werden (mit Ausnahmen, allenfalls gegen angemessene Mieterhöhung). Quelle: § 553 BGB, abgerufen am 21.10.2026

Nachmiete

Wenn du vorzeitig ausziehen möchtest, sprich früh mit der vermietenden Person darüber, ob eine Nachmieterin oder ein Nachmieter in Frage kommt, und halte eine Einigung schriftlich fest.

Kündigungsfrist

Die ordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig; für die vermietende Person verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren um je drei Monate. Quelle: § 573c BGB, abgerufen am 21.10.2026

Mietpreisbremse

In Gebieten, die eine Landesregierung per Verordnung bestimmt, darf die Miete bei Mietbeginn höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Solche Verordnungen gelten höchstens bis zum 31.12.2029. Ob für deine Stadt eine Verordnung gilt, steht in der Verordnung des jeweiligen Landes. Quelle: § 556d BGB, abgerufen am 21.10.2026

Begriffe Kaltmiete / Warmmiete

Auf dieser Seite: Kaltmiete = Miete ohne Nebenkosten, Gesamtmiete = Kaltmiete plus Nebenkosten.

Nie Geld vor der Besichtigung. Keine Anzahlung, keine Kaution und keine Ausweiskopie, bevor du die Wohnung vor Ort gesehen und den Vertrag geprüft hast. Betrugsschutz-Checkliste