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Mietrecht-Grundlagen Österreich

Grundlage: Mietrechtsgesetz (MRG). Kurz zusammengefasst, mit Link auf den Gesetzestext.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Aussagen stehen mit Quelle (Gesetzestext oder Behörde, mit Abrufdatum). Verträge können im Einzelfall anders aussehen.

Gilt das Mietrechtsgesetz (MRG)?

Das hängt vom Objekt ab. Nicht in den Anwendungsbereich fallen zum Beispiel Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten. Quelle: § 1 Abs. 2 Z 5 MRG, abgerufen am 21.10.2026 Für bestimmte weitere Objekte, etwa ohne öffentliche Mittel nach dem 30. Juni 1953 neu errichtete Gebäude, gelten nur einzelne Bestimmungen, darunter § 16b zur Kaution, nicht aber die übrigen Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes. Quelle: § 1 Abs. 4 MRG, abgerufen am 21.10.2026 Wo das MRG nicht gilt, gelten andere Regeln; lass dich im Zweifel beraten.

Kaution

Eine Kaution kann vereinbart werden. Wo das MRG gilt: Wird sie als Geldbetrag übergeben, muss die vermietende Person sie fruchtbringend auf einem Sparbuch (oder gleichwertig, getrennt vom eigenen Vermögen) veranlagen und auf Verlangen schriftlich darüber informieren. Nach Ende des Mietvertrags ist sie samt Zinsen unverzüglich zurückzugeben, soweit sie nicht für berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis gebraucht wird. Quelle: § 16b MRG, abgerufen am 21.10.2026

Die Höhe ist Vereinbarungssache; eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten, bis zu sechs gelten als zulässig, mehr nur bei besonderem Sicherstellungsinteresse. Quelle: oesterreich.gv.at, Kaution, abgerufen am 21.10.2026

Untermiete

Auf ein vertragliches Verbot der Untervermietung kann sich die vermietende Person nur berufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn die ganze Wohnung untervermietet werden soll, der Untermietzins unverhältnismässig hoch ist, mehr Personen als Wohnräume in der Wohnung leben würden oder eine Störung der Hausgemeinschaft zu befürchten ist. Quelle: § 11 MRG, abgerufen am 21.10.2026 (§ 11 ist in § 1 Abs. 4 MRG nicht unter den Bestimmungen genannt, die im Teilanwendungsbereich gelten.)

Nachmiete / Weitergabe der Wohnung

Wer auszieht, darf die Hauptmietrechte nur an bestimmte nahe Angehörige abtreten (Ehegatte, Verwandte in gerader Linie einschliesslich Wahlkinder, Geschwister), wenn diese mindestens zwei Jahre (Geschwister fünf Jahre) im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt haben; die Abtretung ist der vermietenden Person unverzüglich anzuzeigen. Quelle: § 12 MRG, abgerufen am 21.10.2026 Andere Lösungen sprichst du am besten direkt und schriftlich mit der vermietenden Person ab.

Betriebskosten

Wo das MRG voll gilt, zählt § 21 MRG auf, was als Betriebskosten verrechnet werden darf, unter anderem Wasser, Rauchfangkehrung, Kanal, Müllabfuhr, Beleuchtung allgemeiner Teile, Versicherungen, Verwaltung und Hausbetreuung. Die Abrechnung über das Vorjahr ist bis 30. Juni zu legen; Mieterinnen und Mieter können in die Belege Einsicht nehmen. § 21 ist in § 1 Abs. 4 MRG nicht genannt, gilt also nicht im Teilanwendungsbereich. Quelle: § 21 MRG, abgerufen am 21.10.2026

Befristung

Wo das MRG gilt, muss ein befristeter Mietvertrag über eine Wohnung mindestens fünf Jahre dauern, bei Vermietenden, die keine Unternehmer sind, mindestens drei Jahre (Fassung BGBl. I Nr. 114/2025, gültig ab 1.1.2026). Die Mieterin bzw. der Mieter kann nach einem Jahr zum Monatsletzten mit dreimonatiger Frist kündigen. Quelle: § 29 MRG, abgerufen am 21.10.2026 Für unbefristete Verträge: lies den Vertrag und lass dich im Zweifel beraten.

Nie Geld vor der Besichtigung. Keine Anzahlung, keine Kaution und keine Ausweiskopie, bevor du die Wohnung vor Ort gesehen und den Vertrag geprüft hast. Betrugsschutz-Checkliste